Satzung


Vereinssatzung des Bundesverbandes zertifizierter Tierphysiotherapeuten e.V. BZT

(Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 30.03.2015)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband zertifizierter Tierphysiotherapeuten e.V.“ (BZT e.V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der BZT unterstützt seine Mitglieder bei der Erbringung ihrer unabhängigen und neutralen Dienstleistungen wie Behandlung, Befundung, Zertifizierung und Ausbildung auf dem Gebiet der Tierphysiotherapie.
  2. Der BZT vertritt Mitgliederinteressen in den gemeinsamen Angelegenheiten auf vorgenanntem Gebiet gegenüber Politik, Gesetzgebung, Wirtschaft und Öffentlichkeit.
  3. Der BZT verfolgt den Zweck einer dem Fortschritt kontinuierlich angepassten Weiterentwicklung auf allen relevanten Gebieten der Tierphysiotherapie, insbesondere durch
    1. Informationsveranstaltungen,
    2. Tagungen,
    3. Schulungen,
    4. Politische Interessenvertretungen und
    5. Förderung der Kommunikation der Mitglieder untereinander sowie zu anderen veterinärmedizinisch und tierheilkundlich orientierten Institutionen, Einrichtungen und Personen.
    6. Ein auf Gewinn orientierter Geschäftsbetrieb des BZT ist ausgeschlossen.

§ 3 Aufgaben des Vereins

  1. Zur Erfüllung des Satzungsauftrages übernimmt der BZT insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Unterstützung des fachlichen Erfahrungsaustausches auf allen Gebieten der tierphysiotherapeutischen Maßnahmen und interdisziplinärer Fachgebiete,
    2. Mitwirkung bei der Gestaltung von Standards und Normen für die tierphysiotherapeutische Maßnahmen,
    3. Aktive Mitwirkung beim Aufbau nationaler und internationaler Prüf-, Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme,
    4. Vertretung der Interessen der Gemeinschaft der Mitglieder im gesellschaftlichen, medialen und wirtschaftlichen Umfeld.
  2. In Erfüllung der unter Abs. 1 genannten Aufgaben erbringt der BZT Dienstleistungen für seine Mitglieder. Hierzu gehören insbesondere:
    1. Informationen über mitgliederrelevante Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Weisungen der Gesetzgeber und fachnaher Verbände,
    2. Informationen über Aktivitäten im Rahmen der Wahrnehmung politischer Interessenvertretungen,
    3. Aktuelle Informationen zu verbandsinternen Angelegenheiten,
    4. Erarbeitung von Stellungnahmen und Positionspapieren zu mitgliederrelevanten Themen und Legislativvorhaben,
    5. Gestaltung und verbandsinterne Umsetzung von Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien,
    6. Gestaltung einer verbandsinternen Berufsordnung,
    7. Schaffung und Pflege von internen und externen Informationsdatenbanken,
    8. Schaffung eines verbandsinternen Beratungsdienstes unter Mitwirkung der Mitglieder des BZT,
    9. Unterstützung bei der Bündelung gemeinsamer Interessen von Mitgliedern und Einrichtung von Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches,
    10. Bereitstellung und Einrichtung von BZT-Gremien zu mitgliederrelevanten Sachgebieten,
    11. Unterstützung der Mitglieder bei der gemeinsamen Entwicklung von Angeboten und Dienstleistungen.
  3. Der BZT kann im Rahmen der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben juristische Personen gründen oder sich an solchen beteiligen und diesen Aufgaben übertragen.

§ 4 Gemeinnützlichkeitsrechtlicher Status

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Amtsinhaber des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden, wenn dies zur Erfüllung von Vereinsaufgaben notwendig ist.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder im Verein.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person sowie jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins uneingeschränkt zu fördern und zu unterstützen, insbesondere wenn sie auf dem Gebiet der Tierphysiotherapie und/oder Tierheilkunde tätig ist.
  3. Nachweise über die therapeutische Ausbildung können erbracht werden durch die Vorlage einschlägiger Abschlusszeugnisse und Zertifikate.
  4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen auf Beschluss des Vorstandes werden. Sie zahlen einen Beitrag, den sie in seiner Höhe selbst bestimmen. Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben kein aktives und kein passives Wahl- und Stimmrecht.
  5. Auf Beschluss des Vorstandes können Personen, die das Anliegen des Vereins in besonderer Weise unterstützen oder sich besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt. Sie haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.
  6. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der Eintritt in den BZT wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Durch Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach §5, Abs. 1-5 wird ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den BZT nicht begründet.
  7. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
  8. Die Kündigung kann jederzeit dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  9. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand mit einer ¾ Mehrheit erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten. Auch ein Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten trotz Mahnung führt zum Ausschluss. Vor dem Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied mit einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung geben. Bei nachträglicher Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft wieder auf. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  10. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand Widerspruch, über den die jährliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet, eingelegt werden.
  11. Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum BZT oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche auf das Vermögen des BZT, auf Auszahlung oder Rückzahlung von Beiträgen oder Einlagen irgendwelcher Art. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwaiger noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem BZT.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Beitragsordnung.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder eine Beitragsordnung.
  3. Bei Ausscheiden aus dem Verein entstehen keine Ansprüche auf Rückerstattung bzw. Teilrückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht:
    1. an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen,
    2. an Wahlen und Abstimmungen mit je einer Stimme teilzunehmen und in alle Vereinsfunktionen gewählt zu werden,
    3. sich an den Vorstand mit jeder den Verein betreffenden Frage zu wenden und von ihm Rechenschaft zu fordern,
    4. den Antrag auf Schaffung von Arbeitsgremien zu stellen,
    5. in allen Arbeitsgremien des BZT ehrenamtlich mitzuwirken,
    6. Protokolle und Niederschriften zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung einzusehen,
    7. sämtliche Leistungen des BZT in Anspruch zu nehmen.

Alle Mitglieder haben die Pflicht:

  1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
    2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu erfüllen,
    3. den BZT bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,
    4. den Verpflichtungen aus der Beitragsordnung pünktlich nachzukommen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Kalenderjahr statt und wird mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  2. Außerplanmäßige Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Falle zwei Wochen.
  3. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über
    1. die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,
    2. die Beitragsordnung,
    3. die seitens des Vorstandes vorgelegten Leitlinien und wesentlichen Ziele der BZT-Arbeit,
    4. die Einrichtung von Ausschüssen, Kommissionen, Leit- und Koordinierungsstellen, Arbeitskreisen, Interessengemeinschaften und sonstige BZT-Gremien,
    5. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
    6. den Jahreskassenabschluss,
    7. den Bericht der Kassenprüfer,
    8. den Jahresetat des folgenden Geschäftsjahres,
    9. die Entlastung des Vorstandes,
    10. Aufnahme von Darlehen,
    11. Kauf von Immobilien,
    12. die Bestätigung eines vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsführers,
    13. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    14. die Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern,
    15. die Änderung der Satzung,
    16. die Auflösung des Vereins
    17. die Anträge von Mitgliedern zu anderen Fragen der Vereinstätigkeit.
  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter geleitet. Sind diese an der Teilnahme verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß an die letzte bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse der Vereinsmitglieder erfolgt ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn die Abstimmung im Rahmen einer Telefonkonferenz oder einer Online-Mitgliederversammlung erfolgt.
  4. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds kann auch durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Davon unbenommen besteht für jedes ordentliche Mitglied die Möglichkeit, sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten zu lassen. Jedoch kann ein ordentliches Mitglied nicht mehr als zwei weitere ordentliche Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit.
  6. Anträge zur Tagesordnung, die Satzungsänderungen, Auflösung oder Umgestaltung des BZT, Wahlen, Beschlüsse zum Haushalt oder die Beitragsordnung betreffen, müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor
  7. Versammlungsbeginn vorgelegt und begründet werden. Über ihre Berücksichtigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Alle sonstigen Änderungen der Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung jederzeit beschließen.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern innerhalb von einem Monat schriftlich zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, max. aus fünf Mitgliedern. Gewählt werden zumindest der Vorsitzende, ein Stellvertretender Vorsitzender und der Kassenwart. Des Weiteren können ein Schriftführer und ein Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit gewählt werden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet nicht vor der Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen auf der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bestehender Gesetze. Seine Geschäftsordnung gibt er sich selbst.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens vier Mal jährlich statt. Beschlüsse des Vorstandes können online, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden und sind entsprechend zu protokollieren.
  6. Der Kassenwart führt die Finanzgeschäfte des Vereins. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und das Vereinsvermögen zu verwalten.
  7. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sein müssen.
  8. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
  9. Falls der Umfang der Arbeit es erfordert, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Einstellung eines Geschäftsführers zur Bestätigung vorschlagen. Der Geschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Seine Rechte und Pflichten regelt ein Geschäftsführervertrag.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus und die Zahl der Vorstandsmitglieder sinkt auf zwei, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Neuwahl des gesamten Vorstandes einberufen oder ein Vereinsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kooptieren.

§ 11 Beurkundung von Protokollen und Beschlüssen

  1. Protokolle und Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung werden vom Vorstandsvorsitzendem oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer unterzeichnet.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 12 Arbeitsgremien

  1. Zur Unterstützung und Umsetzung seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der BZT auf Antrag durch seine Mitglieder Ausschüsse, Kommissionen, Leitstellen, Koordinierungsstellen, Arbeitskreise, Interessengemeinschaften und sonstige Arbeitsgremien einrichten.
  2. Jedem Arbeitsgremium wird ein kompetentes und für die Bearbeitung der Anträge des Arbeitsgremiums verantwortliches Vorstandsmitglied zugeordnet.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, in den Arbeitsgremien ehrenamtlich mitzuwirken.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken auf veterinärmedizinischem Gebiet, die steuerlich als förderungswürdig anerkannt sind, zuzuführen.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Schlußbestimmung
Die Satzung tritt in ihrer jeweils gültigen Fassung mit Datum des Eintrages in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung außer Kraft.

30. März 2015


gez. Brigitte Wiedemann

Versammlungsleitung/Protokoll


gez. Nina Reiber

1. Vorsitzende